Inhalt

Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) im Stadtteil Neustadt-Gründerzeit gemäß § 141 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) für den Stadtteil Neustadt-Gründerzeit beschlossen. Das Untersuchungsgebiet ist in beigefügtem Plan dargestellt.

Der Plan des Untersuchungsgebiets wird zudem im Zeitraum vom

03.02.2025 bis 21.02.2025

während der Dienststunden
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr

im Fachbereich III, Technische Dienste und Stadtentwicklung der Stadt Weißenfels, Abteilung Stadtplanung, Zimmer T205, Klosterstraße 5, 06667 Weißenfels öffentlich ausgelegt.

Termine außerhalb dieses Zeitraums können telefonisch unter 03443 370 562 vereinbart werden.

Das Untersuchungsgebiet ist außerdem auf der Internetseite der Stadt Weißenfels unter der Adresse www.weissenfels.de unter der Rubrik Bürgerservice → Stadtentwicklung → Veröffentlichungen → Auslegungen sowie über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen-Anhalt (beteiligungen.sachsen-anhalt.de) einsehbar.

Die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen (VU) zur Vorbereitung einer Sanierungsmaßnahme ist Aufgabe der Gemeinde. Die VU ist Voraussetzung für die geplante Ausweisung des Sanierungsgebietes Neustadt-Gründerzeit und für die Beantragung von Städtebaufördermitteln für dieses Gebiet. Mit der zukünftig geplanten Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind zudem - unabhängig von sonstigen Förderungen - steuerliche Vergünstigungen bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch private Hauseigentümer möglich.

Ziel der VU ist, die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Hierzu sind umfassende Erhebungen im Stadtgebiet und Befragungen der Eigentümer, der Bewohnerinnen und Bewohner und weiterer Akteure erforderlich.

Für Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Nutzer von Grundstücken und Gebäuden besteht gemäß § 138 BauGB eine Auskunftspflicht gegenüber der Stadt Weißenfels oder ihren Beauftragten. Auskunft muss demnach über die Tatsachen erteilt werden, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.


Rechtswirkungen des Beschlusses über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen im Gebiet Neustadt-Gründerzeit:

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gelten gem. § 141 (4) BauGB bestimmte rechtliche Bedingungen:

- Information, Beratung, Beteiligung, Mitwirkung: Mit der Abgrenzung des Untersuchungsgebiets und damit dem Beginn der Sanierung besteht für die Stadt die Verpflichtung, die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Betroffenen der Sanierung möglichst frühzeitig zu beteiligen und die Sanierung mit ihnen zu erörtern. Die betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter, die Träger öffentlicher Belange und sonstige Betroffene sollen zur Beteiligung und Mitwirkung bei der Sanierung aufgefordert werden und über ihre Möglichkeiten informiert und beraten werden (§ 137 BauGB).

- Auskunftspflicht: Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Zum Zwecke der Sanierung können auch personenbezogene Daten erhoben werden (§ 138 (1) BauGB). Die erhobenen Daten werden nur zum Zwecke der Sanierung verwendet.

- Mit Beginn der Sanierung sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu informieren und frühzeitig zu beteiligen (§ 139 BauGB).

- Gemäß § 141 (4) BauGB ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB und auf die Beseitigung von baulichen Anlagen entsprechend anzuwenden.

Hinweis: Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer gesonderten Verordnung.


Beauftragter für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen

Die Stadt Weißenfels hat die

KEWOG Städtebau GmbH,
Geschäftsstelle Weißenfels
Markt 22, 06667 Weißenfels

mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen beauftragt. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen im Zeitraum von ca. 12-15 Monaten durchgeführt werden.

Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen soll bei Vorliegen der Voraussetzungen die städtebauliche Sanierungsmaßnahme begründet und ein Vorschlag für die Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebietes erarbeitet werden.

Ziel der mehrjährigen Sanierungsmaßnahme ist die Behebung von städtebaulichen Missständen. Langfristig soll der Stadtteil Neustadt-Gründerzeit zu einem lebenswerten Stadtteil entwickelt werden, in dem Wohnen, Arbeiten, Kultur und Freizeit sowie das Zusammenleben in einem sicheren, attraktiven Umfeld möglich sind.


Weißenfels, 08.01.2025


Martin Papke
Oberbürgermeister

31.01.2025